Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 30

§ 30 – Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Kurz erklärt

  • Der Erziehungsbeistand hilft Kindern und Jugendlichen bei Entwicklungsproblemen.
  • Der Betreuungshelfer unterstützt ebenfalls in schwierigen Lebenslagen.
  • Beide arbeiten eng mit dem sozialen Umfeld des Kindes oder Jugendlichen zusammen.
  • Sie fördern die Selbstständigkeit der Betroffenen.
  • Der Kontakt zur Familie bleibt dabei wichtig.